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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)

PAXON GmbH
Stand per 03.11.2016

A) ABG-Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen uns, der Firma PAXON GmbH, Böhmerwaldstraße 14, AT-4020 Linz (im folgenden „PAXON“ genannt) und ihren Kunden (im folgenden „Besteller“ genannt), nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern es wird die Anwendung dieser AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte vereinbart und es stellen diese einen integrierten Bestandteil sämtlicher Rechtsbeziehungen dar.
Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind, im Fall von Regelungslücken gelten die AGB von PAXON. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller ausführen. Bedingungen des Bestellers werden, soweit diese unseren AGB entgegen stehen oder davon abweichen, hiermit ausdrücklich abbedungen.
Der Besteller erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit den Inhalten vorbehaltlos einverstanden ist.

B) Vertragsabschluss , Angebote:
Angebote und Angaben über Preis und Lieferzeiten sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu vereinbaren. Alle Vereinbarungen, telefonische oder elektronische Bestellungen oder Abreden, insbesondere unserer Fachberater bzw. Außendienstmitarbeiter sind für uns nur verbindlich, wenn sie von der PAXON - Geschäftsleitung schriftlich bestätigt wurden. Ansprüche des Bestellers aus den mit uns geschlossenen Vereinbarungen sind nicht abtretbar. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Der Auftrag ist für den Besteller ohne Vorbehalt bindend, für PAXON erst nach schriftlicher Bestätigung durch die PAXON-Firmenleitung oder Rechnungslegung. Bei, seitens PAXON akzeptierter Stornierung durch den Besteller ist PAXON berechtigt, bis zu 25% Stornogebühr vom Kaufpreis zu verrechnen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Internet, Webshops, Anzeigen auf Messeständen oder anderen Medien etc. angeführten Informationen über die Leistung und Eigenschaften der PAXON-Produkte sind unverbindlich und annähernd und lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Anbotes auf Vertragsabschluss durch den Besteller. Irrtümer und (zB produktionstechnische, Material- oder sonstige) Änderungen sind uns jederzeit vorbehalten. Kostenvoranschläge von PAXON sind stets unverbindlich und ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt. Die Warenabgabe erfolgt nur so lange der Vorrat reicht und maximal in üblichen Mengen. Wir beliefern ausschließlich Kunden, für die das betreffenden Geschäft zum Betrieb deren Unternehmens gehört (zB Kommunalbetriebe, Behörden, Gemeinden, Landwirte, Winterdienstleister etc.). Mit Bestellung jeglicher Waren bestätigt der Besteller daher, dass er Unternehmer ist.

C) Preise / Zahlungsbedingungen:
Wenn nicht gesondert anders angegeben, sind angeführte Preise stets zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise gelten freibleibend "ab Werk" (Incoterms 2010: EXW) . Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Entladung und weitere Verbringung. Alle angegebenen Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe. Kostensteigerungen bis zur Lieferung gehen zu Lasten des Bestellers.
Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen an PAXON zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, noch nachzuliefernden Ausrüstungsteilen oder aus Gegenforderungen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten. Aufrechnungsverbot: Der Besteller ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen.
Webshop-Bestellungen sind mit Bestelldatum bzw. vor Lieferung zur Zahlung fällig. In anderen Fällen ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart worden ist, der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist liegt Zahlungsverzug vor. Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen nach dem Zahlungsverzugsgesetz, jedenfalls aber Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind PAXON zu ersetzen. Für jede von PAXON selbst erstellte Mahnung gelten Mahnkosten in der Höhe von Euro 40,00 pro Mahnung als vereinbart. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, wie etwa Skonti, Rabatte etc. sind nur unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilzahlung oder der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist PAXON berechtigt, sämtliche Begünstigungen (auch rückwirkend für allfällige bereits geleistete Teilzahlungen) für verfallen zu erklären.
Sollte sich die Bonität des Bestellers verschlechtern, ist PAXON berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherstellung der Kaufpreisforderung durchzuführen.
Sollten sich die, auf den jeweiligen Geschäftsfall anzuwendenden gesetzlichen Abgaben (zB Umsatzsteuer) ändern, so sind diese Änderungen auf Verlangen von PAXON auf alle offenen Geschäftsfälle anzuwenden. Sollte sich der Wechselkurs der Fakturenwährung (zB EUR) gegenüber anderen Leitwährungen (zB USD, CHF) zwischen Vertragsabschluss und Rechnungsbezahlung um mehr als 5% ändern, so ist PAXON zum jederzeitigen Vertragsrücktritt berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, diesfalls Ansprüche gegen PAXON zu stellen.

D) Liefer-/ Leistungsfristen:
Sämtliche Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Sämtliche Ansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen oder Nichtlieferung werden ausgeschlossen. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Änderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Betriebsstörungen jeder Art (beispielsweise aber nicht abschließend: hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall oder Lieferverzögerungen eines Zulieferanten, Streik oder höhere Gewalt), durch die der Ablauf der Produktion verzögert oder unmöglich gemacht wird, entbinden uns für die Zeit der durch dieses Ereignis hervorgerufenen Behinderung von der Einhaltung der Lieferzeit. PAXON ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand nach Ende des Abruftermins ohne weitere Verständigung, jedoch spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen.

E) Gefahrenübertragung und Versendung:
Alle Waren gelten hinsichtlich Gefahrenübergang etc. als “ab Werk" (Incoterms 2010 "EXW") verkauft, auch wenn vereinbart ist, dass PAXON die Kosten der Lieferung übernimmt oder wenn der Besteller einen Frachtkostenbeitrag leistet. Kommt der Besteller mit der Abnahme der Ware in Verzug, ist PAXON befugt, ohne Gewährung einer Nachfrist, die Ware zu berechnen und sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern. Soweit die Einlagerung bei PAXON stattfindet, wird für jeden angefangenen Monat 3% des Rechnungsbetrages berechnet. Der Besteller ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.

F) Eigentumsvorbehalt:
PAXON behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor. Der Besteller verpflichtet sich, den Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung nicht zu benützen, ihn frei von Rechten Dritter zu halten, insbesondere den Kaufgegenstand weder weiterzuveräußern noch zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu geben. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller PAXON unverzüglich zu unterrichten. Bei Annahme von Schecks und Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor deren Einlösung. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so werden hiermit alle aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Zahlungsansprüche gegen den Zweitkäufer im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe der gesamten Verbindlichkeiten, die seitens des Bestellers an uns bestehen. Wir können verlangen, dass der Besteller hiervon seine Abnehmer nachweislich in Kenntnis setzt und uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitteilt. Sofern und soweit der Besteller buchführungspflichtig ist, hat er die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken (Buchvermerk). Erlöse vereinnahmt der Besteller lediglich als Treuhänder von PAXON. Mit Zahlungseinstellung des Bestellers, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Der Besteller räumt PAXON das Recht ein, bei Zahlungsverzug die gelieferten Waren ohne weitere Verständigung auf Kosten des Bestellers abzuholen, in Besitz zu nehmen und nach Schätzung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Zerschlagungswert zu verkaufen oder diese zu diesem Wert selbst zu übernehmen. Der Schätzpreis ist mit der ausständigen Forderung zu verrechnen. Bei einem eventuellen Mindererlös hat der Besteller die Differenz zu tragen. Die Kosten der Schätzung sowie der entstandene Schaden von PAXON gehen zu Lasten des Bestellers. Dem Besteller ist weder die Bearbeitung noch die Verarbeitung der gelieferten Waren gestattet. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren trotzdem weiterverarbeitet, so gehen die neu entstandenen Sachen sofort sicherungshalber in das Eigentum von PAXON über. Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sachen für PAXON verpflichtet und hat sie auf Verlangen besonders getrennt zu lagern oder jederzeit herauszugeben. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich angezeigt wird. Andernfalls erfolgt die Rücknahme zur Sicherung der Ansprüche von PAXON. Die mit der Rücknahme verbundenen Transport- und Lagerkosten, sowie das betreffende Risiko gehen zu Lasten des Bestellers.

G) Sicherheitsvorschriften, Haftung:
PAXON haftet grundsätzlich nur gegenüber dem Besteller, nicht aber gegenüber dessen allfälligen Kunden oder sonstigen Dritten. Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungs-, Garantie- und sonstigen Ansprüche des Bestellers gegenüber PAXON ist, dass die betreffende Maschine dem Endkunden nachweislich ordentlich übergeben wurde, der Endkunde durch den Besteller mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der betreffenden Bedienungsanleitung vertraut gemacht wurde. Der Besteller verpflichtet sich, die betreffenden Maschinen, Geräte bzw. Teile nur an unternehmerische Verbraucher (Endkunden) zu übergeben oder zu veräußern.
Der Besteller und dessen allfällige Endkunden nehmen zur Kenntnis, dass bei Nichtbefolgen der Bedienungs- oder Sicherheitsvorschriften gemäß der übergebenen Betriebsanleitung bzw. Einweisung, die Haftung PAXON's bzw. des Herstellers entfällt und verzichten auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz für Sachfolgeschäden. Sie verpflichten sich, von PAXON bezogene Maschinen bzw. sonstige Waren, die ja ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher im Sinne des Produkthaftungsgesetzes zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer.

H) Gewährleistung, Haftung:
Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so leistet PAXON unter normalen Verhältnissen Gewähr für ordnungsgemäße Arbeit und gutes Material gelieferter neuer Maschinen und Geräte bei Inbetriebsetzung durch PAXON-Techniker und liefert kostenlosen Ersatz ab Werk (Incoterms EXW) für jeden im Material nachweislich fehlerhaften Teil, der innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung unbrauchbar wird. Jegliche darüber hinausgehende Zusagen oder Zahlungen erfolgen freiwillig und auf jederzeitigen Widerruf.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt (auch bei Teillieferungen) 6 Monate nach der realen Übergabe oder (bei Annahmeverzug) mit Bekanntgabe der Übergabebereitschaft. Mängelbehebungs-oder Verbesserungsversuche verlängern die Frist nicht.
Der Besteller hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware, spezifiziert und schriftlich, nachweislich mitzuteilen (Mängelrüge). Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung/Lieferung als vertragskonform; diesfalls verliert der Besteller sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, hat der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich nachweislich PAXON mitzuteilen.
Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von PAXON entweder durch Umtausch des betreffenden Teiles oder entsprechende Instandsetzung. PAXON haftet für Mängel immer nur im Rahmen der Gewährleistung durch deren Vorlieferanten. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind aufgewendete Löhne, Lieferkosten für die Einsendung und nachfolgende Auslieferung der Ware und Kosten für den Ein- und Ausbau. Darüber hinaus gehende Ansprüche (zB auch aus dem Titel eines allfälligen Lieferverzuges oder Nicht-Verwendbarkeit der gelieferten Ware etc.) gelten als ausgeschlossen.
Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so gelten allein die jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Mindest-Regelungen als vereinbart.
Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind; wenn gesetzliche oder von PAXON erlassene Bedienungs- und Installationsvorschriften nicht befolgt werden; bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; bei natürlicher Abnutzung; bei Transportschäden; bei unsachgemäßer Lagerung; bei nicht entsprechend durchgeführter notwendiger Wartung; oder bei mangelhafter Instandhaltung.
Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Schäden, die von PAXON vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, wobei die Beweislast für das Verschulden den Besteller trifft. Weitergehende Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Weiters ausgeschlossen ist die Haftung von PAXON für Mangelfolge- oder Vermögensschäden. Werden vom Besteller ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung durch PAXON jegliche Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Jegliche Gewährleistung versteht sich nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Bei gebrauchten Geräten wird eine Gewährleistung nur für die Betriebsfähigkeit bei Ablieferung übernommen. Die Haftung von PAXON erlischt in jedem Falle sofort, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte am Liefergegenstand Änderungen vornimmt. Handelsübliche Abweichungen von der Qualität, Maßen und Mengen bzw. die Verwendung anderer (ähnlicher) Materialien etc. bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Für die Eignung unserer Ware zu bestimmten Verwendungszwecken oder zur Erreichung eines bestimmten Produktionsergebnisses, wird nur im ausdrücklich zugesagten Umfang eingestanden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Der Besteller hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen. Für den Nachweis der Mängel ist der Untersuchungsbefund von PAXON maßgebend. PAXON nimmt Rücksendungen bemängelter Waren oder Teile, nach Umtausch oder Nachbesserung, an den Besteller unfrei vor.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen PAXON - aus welchem Titel auch immer - ist ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung von PAXON ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von PAXON übernommenen Aufträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung angenommen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit es gesetzlich zulässig ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Bestellers gegen PAXON aus der Inanspruchnahme gemäß Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Besteller hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und PAXON dahingehend schad- und klaglos zu halten. Die gelieferten Waren dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung seitens PAXON nicht in das Ausland weiterverkauft oder verbracht werden. Im Falle eines Zuwiderhandelns haftet der Besteller PAXON für jegliche dadurch entstandenen Nachteile und hält PAXON dahin gehend schad- und klaglos.
Dem Besteller ist es untersagt, die seitens PAXON gelieferten Produkte in jeglicher Form selbst nachzubauen oder durch Dritte nachbauen zu lassen. Dem Besteller ist es weiters untersagt, deren Maße etc. Dritten zugängig zu machen bzw. jegliche Daten aus dem PAXON-Webshop für derartige Zwecke zu verwenden. Das Urheberrecht an sämtlichen, im PAXON-Webshop, Prospekten, Maßblättern etc. dargestellten Daten verbleibt bei PAXON.
Werden im PAXON Webshop oder in jeglichen anderen Veröffentlichungen andere Namen, Logos oder Warenzeichen als "PAXON" verwendet, so stehen diese im Eigentum des jeweiligen Marken-Inhabers. Diese dienen ausschließlich zur Identifikation der, seitens PAXON angebotenen Artikel, bzw. zur Angabe zu welchem Produkt diese passen.

I) Sonstiges:
Originalteile / passend zu-Artikel: Wir weisen darauf hin, dass es sich bei angebotenen Artikeln nur dann um Original-Hersteller-Teile bzw. Materialien handelt, wenn dies gesondert und unter dem Zusatz "Originalteil" angeführt ist. Ansonsten dienen jegliche Hersteller-Angaben (Herstellername, Artikelnummer, Bezeichnung etc.) nur für unverbindliche Vergleichs- bzw. Identifikationszwecke!

Datenschutz:
Wir erheben und verwenden Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich zur Geschäftsabwicklung und zu Pflege unserer Kundenbeziehung mit Ihnen. Die Daten unserer Kunden werden in vereinzelten Fällen ausschließlich zur Bonitätsprüfung an ausgewählte Unternehmen oder zB Zahlungs-Provider (Kreditkarten-Unternehmen etc.) zur Abwicklung der Zahlung Ihres Kaufes weitergeleitet – darüber hinaus werden die Daten nicht an Dritte weitergegeben. Sie stimmen zu, fallweise per Email oder Post über unsere Angebote informiert zu werden. Sie können der Nutzung Ihrer persönlichen Daten für Werbezwecke jederzeit widersprechen. Schicken Sie uns dazu einen Brief oder Email. Nur auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen wir auch im Einzelfall Auskunft über diese Daten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden oder zur Durchsetzung der Rechte am Geistigen Eigentum erforderlich ist.

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J) Allgemeines, Gerichtsstand:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtswirksame Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt. Die, Verträge abändernden und ergänzenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Gerichtsstand ist ausschließlich Linz/Österreich. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss IPR-rechtlicher Weiterverweisung sowie des UN-Kaufrechts als vereinbart. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührungen die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.

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